Gefährdungsbeurteilungen

Auszug aus dem Arbeitsschutzgesetz

(§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

 

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeitsverfahren, Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  6. psychische Belastungen bei der Arbeit

 

Zu Punkt 6. hat die BG ETEM einen sehr verständlichen und praxisorientierten Leitfaden erstellt, auf den ich an dieser Stelle gern hinweisen möchte. Es geht bei dieser Beurteilung nicht um Erkrankungen, sondern um Belastungsfaktoren, die psychische Auswirkungen haben könnten. 

 

Gern unterstützen wir Sie bei allen Themen rund um das Thema "Beurteilung der Arbeitsbedingungen".

 

Übrigens, eine Gefährdungsbeurteilung ohne Berücksichtigung möglicher psychischer Belastungen ist unvollständig.

 

 

 

 

 

 

 

Unterschieden werden:

  • tätigkeitsbezogene

und

  • arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilungen

sowie die 

  • Beurteilung psychischer Belastungen